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Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 9

Durchführung einer Mitgliederversammlung

§ 2

Zweck und Ziel

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 3

Mitgliedschaft

§ 11

Der Vorstand

§ 4

Aufnahme

§ 12

Rechnungsprüfer

§ 5

Beiträge

§ 13

Satzungsänderungen

§ 6

Beendigung einer Mitgliedschaft

§ 14

Auflösung

§ 7

Organe

§ 15

Vermögensverwendung

§ 8

Mitgliederversammlung

§ 16

Erfüllungsort und Gerichtsstand

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(I)       Der am 3. April 1993 in Landstuhl gegründete Club führt den Namen „Camping Club Westpfalz im ADAC ". Er hat seinen Sitz in Landstuhl und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.

(II)     Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC Mitgliedern.    

(III)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2

Zweck und Ziel

(I)     Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des  Kraftfahrwesens. Er bestätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC - Gesamtclubs sowie des ADAC - Gaues Pfalz, beachtet die Richtlinien des ADAC - Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC - Organisation.

(II)    Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC - Mitgliedern  innerhalb seines Bereiches durch regelmässige Zusammenkünfte sowie gesellige und Camping - Veranstaltungen. Der Club führt ferner Massnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

(III)   Der Club und seine Mitglieder haben sich an Massnahmen und Veranstaltungen des ADAC - Gaues Pfalz und/oder des ADAC - Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.
 

§ 3

Mitgliedschaft

(I)     Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.

(II)    Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC - Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder

(III)   Vor der Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss der zuständige ADAC - Gau gehört   werden.
 

§ 4

Aufnahme

(I)     Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

(II)     Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe de Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
 

§ 5

Beiträge

(I)      Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern  Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens EURO 22 jährlich betragen.

(II)      Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.
 

§ 6

Beendigung einer Mitgliedschaft

(I)     Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

(II)     Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht   berührt. Dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.     

(III)     Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden wenn

          a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
          b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
          c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC - Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC - Gaues notwendig   erscheint.

(IV)     Die Streichung als Mitglied nach Abs. III c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.

(V)      Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

 

§ 7

Organe

Die Organe des Clubs sind:

  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand
 

§ 8

Mitgliederversammlung

(I)       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(II)      Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen.  Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.

(III)     Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

          a) Bericht des Vorstandes
          b) Bericht der Rechnungsprüfer
          c) Feststellung der Stimmliste
          d) Entlastung des Vorstandes
          e) Wahlen
          f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
         g) Anträge
         h) Verschiedenes
 

§ 9

Durchführung der Mitgliederversammlung

(I)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

(II)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmässig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen  

       a) zu Satzungsänderungen;
       b) über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen;
       c) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes;
       d) zur Auflösung des Clubs.

(III)      Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit  einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

(IV)    Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch   Handzeichen entschieden werden.

(V)      Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

(VI)     Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist  Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

(VII)    Den Mitgliedern des ADAC - Präsidiums steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen, ebenso den Mitgliedern des Gauvorstandes, diesen jedoch ohne Stimmrecht.

 

§ 10

Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

     a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Gauvorstandes;
     b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.
 

§ 11

Der Vorstand

(I)     Vorstand * i. S. des § 26 BGB sind:

  1. der Vorsitzende/die Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende/die stellv. Vorsitzende
  3. der Schatzmeister/die Schatzmeisterin
  4. der Schriftführer/die Schriftführerin
  5. der Touristikleiter/die Touristikleiterin
  6. Beisitzer/Beisitzerin
  7. Beisitzer/Beisitzerin

  * Anm..: Der Vorstand soll sich mindestens aus drei, höchstens aus sieben Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.

 (II)    Der Club wird gerichtlich und aussergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellv. Vorsitzende, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes, oder durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den Stellvertretenden Vorsitzenden/die stellv. Vorsitzende.

Der Stellvertretende Vorsitzende/die stellv. Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

(III)     Der Vorstand wird vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 (IV)     Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

(V)    Die Mitglieder des Vorstandes werden in der .Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Die Wiederwahl ist möglich.

(VI)     Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

(VII)    Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber haben Anspruch auf Ersatz der im  Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn   Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

(VIII)   Der Schriftverkehr mit dem ADAC - Präsidium und der ADAC - Zentrale muss ausschließlich über den ADAC - Gau geführt werden.

 

§ 12

Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen gewählt. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindesten einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
 

§ 13

Satzungsänderungen

(I)      Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegte - Mustersatzung stellt ein Mindesterfordernis der Ortsclubsatzung dar.

(II)   Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand sowie vom Präsidenten des ADAC genehmigt ist.

 

§ 14

Auflösung

(I)      Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen  Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(II)     Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
 

§ 15

Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC - Luftrettungs - GmbH München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.
 

§ 16

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Landstuhl. Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 3. April 1993 errichtet.

Landstuhl den 3. April 1993

Neufassung der Satzung, genehmigt in den Mitgliederversammlungen vom 17.01.2010 und 23.01.2011. Genehmigt durch das ADAC-Präsidium mit Schreiben vom 22.04.2010.
 

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